Irische Quellensteuer
Die irischen Aufsichtsbehörden verpflichten Interactive Brokers (IBKR) zur Abführung einer Quellensteuer auf Zinserträge, die in Irland erzielt wurden. Die Quellensteuer beträgt 20% und wird von den erzielten Zinserträgen abgezogen. Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Irland kann diese Steuer jedoch reduziert oder erlassen werden.
Definition
Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU (ausgenommen Irland) oder mit Wohnsitz in einem Land, das ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Irland hat, können die irische Quellensteuer reduzieren oder zurückfordern. Füllen Sie dazu das Formular 8-3-6 aus und lassen Sie es abschließend von der zuständigen Finanzbehörde unterzeichnen bzw. bestätigen.
Bitte beachten Sie, dass der Quellensteuersatz vom Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Irland und dem Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes abhängig ist. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der irischen Aufsichtsbehörde:
https://www.revenue.ie/en/tax-professionals/tax-agreements/rates/index.aspx
Die Quellensteuer gilt nicht für Unternehmenskonten, wenn sie sich in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (mit Ausnahme von Irland) oder für Unternehmen in Ländern befinden, die ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Irland haben.
Formular 8-3-6
Beim Ausfüllen des Formulars 8-3-6 geben Sie folgende Informationen an:
- Name
- Anschrift
- Steueridentifikationsnummer
- das Land, in dem Sie steuerlich ansässig sind
- den jeweiligen Quellensteuersatz, welcher für das Land Ihres steuerlichen Wohnsitzes gilt (siehe unten)
- Unterschrift
- Datum
Bestätigung des Finanzamtes
Sobald Sie das Formular 8-3-6 ausgefüllt haben, senden Sie dieses zur weiteren Bearbeitung an das zuständige Finanzamt. Der Abschnitt 2 Ihres Formulars muss vom Finanzamt ausgefüllt und per offiziellem Stempel bestätigt werden.
Übermittlung im Client Portal
Sobald Sie das vom Finanzamt ausgefüllte Formular 8-3-6 erhalten haben, können Sie dieses im PDF-, JPG-, PNG-Format innerhalb des Client Portals übermitteln. Klicken Sie dazu auf das Glockensymbol auf der Startseite in der rechten oberen Bildschirmecke.
Länder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit 0% Quellensteuer
Länder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit mehr als 0% Quellensteuer
Weitere Länder mit irischem Doppelbesteuerungsabkommen
(die mit einem Stern* markierten Länder haben in allen Fällen den Steuersatz von 0%)
Falls Sie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässig sind, verwenden Sie bitte dieses Formular. Wenn der Quellensteuersatz 0 % beträgt, verwenden Sie bitte dieses Formular.
Falls Ihr steuerlicher Wohnsitz nicht in der oben genannten Länderliste aufgeführt ist, kontaktieren Sie uns bitte unter: service@lynxbroker.at
LYNX übernimmt keine Verantwortung für die Informationen auf dieser Seite und ist nicht rechtlich verpflichtet, diese Informationen bereitzustellen. LYNX fungiert lediglich als Übermittler für diesen Prozess, der ein Prozess und eine Verantwortung von IB ist. Alle von uns bereitgestellten Informationen stammen von IB. Die bereitgestellten Informationen stammen von der IB-Website und wurden von LYNX aus dem Englischen in die Landessprache übersetzt. Im Falle von Abweichungen gilt die englische Version, die Sie hier finden können. Die Informationen können sich jederzeit ändern, und LYNX hat keinen Einfluss auf Änderungen.
Häufig gestellte Fragen
Die Irische Quellensteuer gilt für Guthabenzinsen, die auf uninvestierte Barguthaben und auf Leihgebühren für leerverkaufte Aktien über IBIE anfallen.
Daher gilt das irische Quellensteuerrecht nicht für Zinsen, die Sie beispielsweise im Rahmen des Aktienrendite-Optimierungsprogramms erhalten, oder für Zinsen, die Sie aus Zinszahlungen von Anleihen verdienen.
Die irische Quellensteuer wird in derselben Währung abgeführt, in der Sie die Habenzinsen auf Ihr Guthaben erhalten haben.
Die einbehaltene irische Quellensteuer können Sie in LYNX+ unter Portfolio > Bargeld-Bewegungen nachvollziehen. Außerdem wird die irische Quellensteuer ab dem 3. Werktag des Monats in der Rubrik „Quellensteuer“ Ihres Depotauszuges angezeigt.
Jeder Depotinhaber muss das Formular 8-3-6 separat einreichen und, sofern erforderlich, eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen.
Das ausgefüllte Formular 8-3-6 ist 5 Jahre gültig, sofern Ihre Angaben sich über die Jahre nicht wesentlich ändern.
Für den Fall, dass Sie eine Ansässigkeitsbescheinigung neben dem Formular 8-3-6 einreichen, ist diese ebenfalls 5 Jahre gültig.
Sofern Ihre Angaben sich ändern sollten (z.B. aufgrund eines Umzuges ins Ausland), sind Sie verpflichtet, unser Service Team zu informieren und schnellstmöglich ein aktuelles Formular 8-3-6 zu übermitteln.
Wenn Ihr zuständiges Finanzamt das Formular 8-3-6 nicht unterschreiben und stempeln möchte, können Sie stattdessen eine Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese können Sie schriftlich direkt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen.
Legen Sie außerdem das von Ihnen ausgefüllte Formular 8-3-6 bei. Diese Möglichkeit wurde durch die irischen Finanzbehörden im Januar 2023 vorgeschlagen, nachdem von Schwierigkeiten beim Ausfüllen des Formulars berichtet wurde.
Die Ansässigkeitsbescheinigung muss ausdrücklich Ihren steuerlichen Wohnsitz im Land Ihres Wohnortes bestätigen.
Ja, sofern Sie von der irischen Quellensteuer befreit sind oder gemäß dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer, die über den im DBA festgelegten Satz hinaus gezahlt wurde.
Wenn Sie die einbehaltene Quellensteuer zurückfordern möchten, befolgen Sie bitte die nachstehenden Anweisungen:
- Sofern Sie im Vorjahr zur Steuerrückforderung berechtigt waren, wurde Ihnen Ende Januar des aktuellen Jahres das Formular R185 zur Verfügung gestellt. Das Formular finden Sie in Ihrem Client Portal. Klicken Sie nach dem Login auf Performance & Berichte > Kontoauszüge > Steuern. Laden Sie anschließend das Formular R185 im Client Portal herunter. Darüber hinaus wird das Formular R185 in der Regel auch per E-Mail zugesandt.
- Im Anschluss laden Sie das Formular IC7 herunter und füllen dieses aus. Sie finden das Formular unter folgendem Link: Form IC7. Bitte füllen Sie das Formular entsprechend den Anweisungen in dem unten bereitgestellten Musterformular aus:
Hinweis: Der untere Abschnitt muss von Ihrem Finanzamt ausgefüllt und per offiziellem Stempel bestätigt werden. Alternativ akzeptiert die irische Steuerbehörde eine Ansässigkeitsbescheinigung, die anstelle des ausgefüllten Abschnitts als Nachweis beigefügt werden kann.
Nach dem Ausfüllen des Formulars senden Sie die folgende Unterlagen per Post an International Claims Section, Office of the Revenue Commissioners, Nenagh, Co Tipperary, E45 T611, Ireland, oder per E-Mail an intclaims@revenue.ie:
1) Formular IC7. Sie finden das Formular unter folgendem Link: Form IC7
2) Formular R185. Das Formular finden Sie im Client Portal unter Performance & Berichte > Kontoauszüge > Steuern.
3) Die IBIE Kundenvereinbarung oder einen Link dazu in der E-Mail: https://www.interactivebrokers.ie/en/accounts/forms-and-disclosures-client-agreements.php
4) Ihre Ansässigkeitsbescheinigung (falls erforderlich)
Häufig gestellte Fragen
- Warum kann ich das Formular R185 im Client Portal nicht finden?
Sofern keine irische Quellensteuer auf Zinserträge für Ihr Depot einbehalten wurde, wird das Formular R185 nicht unter Performance & Berichte > Steuern im Client Portal angezeigt.
- Wie lange kann ich die einbehaltene irische Quellensteuer zurückfordern?
Sie können die einbehaltene Quellensteuer innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Quellensteuer abgeführt wurde, zurückfordern.
- Wie erfolgt die Rückzahlung der irischen Quellensteuer?
Alle Rückzahlungen werden auf das Bankkonto überwiesen, das Sie in der Rubrik „Zahlungsinformationen“ (engl. payment details) Ihres IC7-Formulars angegeben haben.
- Wie erfahre ich, welchen Betrag ich zurückfordern kann?
Der Betrag der einbehaltenen Steuern wird auf dem Formular R185 berechnet, das Sie in der Rubrik Performance & Berichte > Steuern im Client Portal finden. Alle einbehaltenen Steuern, die zurückgefordert werden können, werden in der Basiswährung angezeigt.
Wenn Sie also berechtigt sind, einbehaltene Steuern auf USD-Zinsen zurückzufordern, wird der zurückzufordernde Betrag in EUR (Basiswährung) angezeigt.
Sofern keine Steuern auf Zinsforderungen einbehalten wurden, wird das Formular R185 nicht in der Rubrik Steuern angezeigt.